Kostenrechtsänderungsgesetz 2021

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Endlich höhere Gebühren für Rechtsanwälte mit dem RVG 2021

Lange wurde dafür gekämpft, endlich hat der Gesetzgeber Fakten geschaffen: Die RVG Reform 2020/2021 ist beschlossene Sache und bringt ab dem 1. Januar 2021 höhere Gebühren bei der Rechtsanwaltsvergütung. Zusammengefasst bringt die RVG Reform vor allem eine Erhöhung der An­walts­ge­büh­ren um li­ne­ar 10% bei so­zi­al­recht­li­chen Man­da­ten um 20%.

Auch die Ge­richts­kos­ten werden mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 an­ge­ho­ben Darüber hinaus gibt es aber noch eine Anzahl an Detailänderungen, die zusätzlich zu einem höheren Gebührenaufkommen beitragen.

Hinzu sollen weitere Verbes­se­rungen durch strukturelle Änderungen kommen, insbesondere:

  • Anhebung des Verfahrenswertes in Kindschaftssachen von 3.000 Euro auf künftig 4.000 Euro (mit der Forderung, dass dieser Wert pro Kind gelten soll, konnten sich BRAK und DAV leider nicht durchsetzen);
  • Anhebung der Kappungsgrenze bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe von 30.000 Euro auf 50.000 Euro;
  • Klarstellung des Gebührenanspruchs einer Anwältin oder eines Anwalts gegen die Staatskasse bei einer Erstreckung der PKH-Beiordnung im Fall des Mehrvergleichs;
  • Klärung der Anrechnung einer gezahlten Geschäftsgebühr bei PKH zunächst auf die Wahlanwaltsvergütung;
  • Anhebung der Kilometerpauschale auf 0,42 Euro (insbesondere für die Anwaltschaft in der Fläche, die durch zahlreiche Gerichtsschließungen mit immer weiteren Fahrtwegen zu kämpfen hat, ein wichtiger Baustein um den Zugang zum Recht auch in ländlichen Gebieten zu gewährleisten). sowie Anhebung der Tage- und Abwesenheitsgelder (auf 30 Euro, 50 Euro bzw. 80 Euro);
  • Klarstellung des Anfalls der „fiktiven“ Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs auch ohne Beteiligung des Gerichts, insbesondere auch im Sozialrecht;

Darüber hinaus sind unter anderem noch enthalten:

  • die Berücksichtigung von Pausenzeiten bei der Terminsgebühr in Strafsachen;
  • eine Deckelung der Anrechnung mehrerer Geschäftsgebühren auf eine einheitliche Verfahrensgebühr;
  • die Klarstellung, dass eine Einigungsgebühr auch bei außergerichtlicher Beratung entstehen kann;
  • eine Regelung zur Streitverkündung sowie
  • eine Änderung in der Übergangsregelung des § 60 RVG.

Das Ziel, die anwaltliche Vergütung an die wirtschaftliche Entwicklung seit der letzten Änderung 2013 anzupassen und die gestiegenen Kosten für den Kanzlei­betrieb auszugleichen, wird leider nicht erreicht, insbesondere die allgemeine lineare Anpassung bleibt doch hinter den Forderungen zurück. Außerdem haben nicht alle aus Sicht von DAV und BRAK (Gemeinsame Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein
zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) v. 31.07.2020) nach wie vor erforder­lichen struktu­rellen Änderungen Eingang gefunden. Immerhin das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren ohne weitere Verzögerung zum Abschluss gebracht, so dass die überfällige Anpassung der Rechts­an­walts­ver­gütung Anfang 2021 in Kraft tritt.

 

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